§ 5 Abs. 1 SVertOFestsetzung der Haftungssumme. Zulassung von Sicherheiten
Das Gericht setzt durch Beschluß die Summe fest, die zur Errichtung des Fonds einzuzahlen ist (Haftungssumme).
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SVertOEinstellung des Verfahrens
die Haftungssumme rechtskräftig auf einen höheren Betrag festgesetzt, der Mehrbetrag jedoch nicht innerhalb der bestimmten Frist eingezahlt wird,
§ 6 Abs. 2 SVertOEinzahlung der Haftungssumme
Die Leistung einer vom Gericht nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Sicherheit geschieht in der Weise, daß der Schuldner einen Anspruch der Staatskasse gegen ihn auf…
§ 615 Abs. 3 HGBHandelsgesetzbuch
Die Errichtung und Verteilung eines Fonds in Höhe der nach Absatz 1 oder 2 zu errechnenden Beträge sowie die Wirkungen der Errichtung eines solchen Fonds…
§ 1 Abs. 1 SVertOEinleitung des Verteilungsverfahrens
Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986…