Gesetz über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung · Abschnitt IV
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
(XXXX) §§ 13 bis 16 SVFAG
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