Anlage I Kap XIX B II Nr. 1 Buchst. b EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Nach § 92 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:"4a.Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands § 92aDie Bundesregierung wird…
§ 107a BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu…
§ 51a ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zivildienstbeschädigungen von Dienstpflichtigen…
Anlage I Kap XIX A II Nr. 2 EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.…
§ 2 Abs. 1 SVÜVVerordnung über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands
Das Soldatenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 5 des Einigungsvertrages vom 31. August…