§ 28 Abs. 2 SVOrgSaarG§ 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.
§ 26 SVOrgSaarGDie §§ 1326 bis 1343, 1348 bis 1350, 1353 bis 1355, 1358 bis 1360 der Reichsversicherungsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung…
§ 23 Abs. 3 SVOrgSaarG§ 22 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 39 Nr. 3 SVOrgSaarGdie Verordnung über die Höhe der an die Einzugsstellen zu leistenden Vergütung für den Einzug der Beiträge zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der…
§ 21 SVOrgSaarG§ 5 Abs. 3 und § 6 gelten in den Fällen der §§ 19 und 20 entsprechend.