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Eine Leistung, auf die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach dem bis zu diesem Zeitpunkt im Saarland geltenden Recht ein Anspruch besteht, der nach dem in den §§ 1, 2 und 4 genannten Recht ganz oder teilweise nicht gegeben ist, wird auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Abschnitts gewährt, wenn und solange die nach bisherigem Recht erforderlichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der der Saarknappschaft nach § 16 Abs. 4 des Saarknappschaftsgesetzes von der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu erstattende laufende Monatsbeitrag wird für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum Inkrafttreten dieses Abschnitts auf 22 Deutsche Mark festgesetzt.
In § 19 Abs. 1 werden die Worte "in der in § 16 Abs. 4 festgesetzten Höhe" durch die Worte "in der im übrigen Bundesgebiet außerhalb des Saarlandes jeweils…
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Vorschriften im Saarland…
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die in den §§ 1 bis 3 aufgeführten Vorschriften im Saarland…
§ 7 gilt entsprechend für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nur eine Leistung nach § 5 des Gesetzes Nr. 345 über eine besondere Fürsorge für…
Eine bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland bestehende freiwillige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.