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Zur rechtmäßigen Durchführung von Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, soweit der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder in den Bereich der Einrichtung widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.
Zur rechtmäßigen Durchführung von Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, soweit der damit verfolgte Zweck auf keine…
Gegenüber anderen Personen als den untergebrachten Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, untergebrachte Personen zu…
Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.
Gegenüber anderen Personen darf unmittelbarer Zwang insbesondere angewendet werden, wenn sie es unternehmen, untergebrachte Personen zu befreien, wenn sie…
Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder widerrechtlich in…
Die Bediensteten dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.