§ 40h TabStV
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs
Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Tabakwaren gelten die §§ 11 und 30 entsprechend.
Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Tabakwaren gelten die §§ 11 und 30 entsprechend.