§ 1 TBetrWPrV
Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Technischen Betriebswirt/zur Geprüften Technischen Betriebswirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Technischen Betriebswirt/zur Geprüften Technischen Betriebswirtin und damit die Befähigung, mit der erforderlichen unternehmerischen Handlungskompetenz zielgerichtet Lösungen technischer sowie kaufmännischer Problemstellungen im betrieblichen Führungs- und Leistungsprozess zu erarbeiten. Dazu gehört, insbesondere folgende, in Zusammenhang stehende Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen: Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben soll eine vertiefte betriebswirtschaftliche Fachkompetenz, verbunden mit Methoden- und Sozialkompetenz, genutzt werden.
Gestalten und laufendes Führen betrieblicher Prozesse unter Kosten-, Nutzen-, Qualitäts- und Terminaspekten,
Leiten und technisch-wirtschaftliches Unterstützen von Projekten,
Koordinieren technisch-wirtschaftlicher Prozessschnittstellen,
Führen von Mitarbeitern und Prozessbeteiligten.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin.