TermVInfGebV — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 6 TermVInfGebVHöhe der Gebühren und AuslagenGebührenverordnung für die Nutzung von Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten durch Dritte § 5§ 7 Die Höhe der Gebühren und Auslagen bestimmt sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. § 5§ 7