§ 14 Abs. 1 TextilGestAusbVZusatzqualifikation
Über das in § 4 Absatz 2 beschriebene Berufsbild hinaus kann die Zusatzqualifikation „Paramentik“ vermittelt werden.
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d TextilGestAusbVPrüfung der Zusatzqualifikation
Paramente fertigstellen
Anlage 1 TextilGestAusbV(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren
§ 4 Abs. 2 TextilGestAusbVAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende…
§ 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. e TextilGestAusbVGesellenprüfung in der Fachrichtung Posamentieren
technische Unterlagen erstellen