§ 10 TGVVerordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
§ 5a ist bis einschließlich 31. Dezember 2028 anzuwenden.
§ 79 Abs. 9 FZVVerordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
§ 11 und Anlage 3 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.
§ 100 Abs. 8 BVFGGesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
§ 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 28 Abs. 5 GAPDZVVerordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
Anlage 5 Anhang 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 68 Abs. 1 TAppVVerordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
§ 10 Absatz 2 und § 17 Absatz 3 Satz 1 sind bis zum 29. Dezember 2017 in der am Tage der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.