Art. 5 Abs. 1 Buchst. a 32017L2110RICHTLINIE (EU) 2017/2110 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
eine Überprüfung gemäß Anhang II; und
§ 24 Abs. 7 BetrSichVVerordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.2 ist erstmals fünf Jahre nach der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. Bei Anlagen, die…
§ 11 Abs. 3 TfVRegelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen
Die regelmäßigen und die anlassbezogenen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse umfassen die in Anlage 5 genannten Inhalte. Für die Durchführung der…
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 NiSGGesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
in welchen zeitlichen Abständen die Anlagen einer technischen Überprüfung zu unterziehen sind,
§ 3 Nr. 6 BattDGGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien
„regelmäßige Prüfung“ eine unabhängige Überprüfung nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542, die in einem Zeitabstand von mindestens drei Jahren…