§ 31a Abs. 4 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung,…
§ 34 Abs. 4 SächsBeamtVGSächsisches Beamtenversorgungsgesetz
Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtinnen und Beamten vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine…
§ 44 Abs. 1 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
§ 49 SächsBeamtVGSächsisches Beamtenversorgungsgesetz
Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn Verletzte den Dienstunfall pflichtwidrig vorsätzlich herbeigeführt haben.