Anlage 1 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur StraßenbauerinZitatstelle…im25. bis 36. Monat12341Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) 2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)…(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Anlage 1 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur StraßenbauerinZitatstelle…Nummer 20) 211Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15) 4(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Anlage 1 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur StraßenbauerinZitatstelle…Messgeräte4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7) 66Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16) 67Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17) 88Herstellen…(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Anlage 1 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur StraßenbauerinZitatstelle…Verkehrsflächen (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16) 67Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17) 88Herstellen von Asphaltschichten (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18) 89Herstellen von Fahrbahnbelägen…(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Anlage 1 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur StraßenbauerinZitatstelle…Pflasterdecken und Plattenbelägen (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17) 88Herstellen von Asphaltschichten (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18) 89Herstellen von Fahrbahnbelägen aus Beton (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19) 210Einbauen von…(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Anlage 1 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur StraßenbauerinZitatstelle…Asphaltschichten (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18) 89Herstellen von Fahrbahnbelägen aus Beton (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19) 210Einbauen von Fertigteilen (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20) 211Durchführen von qualitätssichernden…(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Anlage 1 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur StraßenbauerinZitatstelle…(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) 2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) 83Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer…(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Anlage 1 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur StraßenbauerinZitatstelle…von Fahrbahnbelägen aus Beton (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19) 210Einbauen von Fertigteilen (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20) 211Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4 (§ 5 Absatz…(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Anlage 1 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur StraßenbauerinZitatstelle…Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) 83Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) 4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer…(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Anlage 1 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur StraßenbauerinZitatstelle…Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) 4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) 85Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte4 (§ 5 Absatz…(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Anlage 1 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur StraßenbauerinZitatstelle…Nummer 4) 85Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7) 66Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16) 67Herstellen…(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Anlage 1 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur StraßenbauerinZitatstelle…D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 3).(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin