§ 39a Abs. 2 TierGesGBeschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich
Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
Art. 13 Abs. 4 32001R0999VERORDNUNG (EG) Nr. 999/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
Die Eigentümer sind für den Verlust von Tieren oder von tierischen Erzeugnissen, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a) und c)…
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 SächsAGTierGesGSächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
bei Schäden durch Tierverluste, wenn eine Entschädigung nicht gewährt wird,
§ 25 Abs. 6 SächsAGTierGesGSächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
Die Tierseuchenkasse setzt die Höhe der Entschädigung und die Höhe der Erstattung, welche sich aus § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG ergibt, fest und zahlt sie an den…