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Die zuständige Zulassungsstelle hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen:
die Erteilung einer Zulassung,
die Rücknahme einer Zulassung,
den Widerruf einer Zulassung,
das Erlöschen einer Zulassung,
die Feststellung nach § 27 Absatz 1 bis 3,
die Änderung der Bezeichnung eines In-vitro-Diagnostikums,
die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,
das Ruhen der Zulassung,
die Verlängerung einer Zulassung.
die Nummer der Herstellungserlaubnis,
Das Friedrich-Loeffler-Institut macht die Zulassung der In-vitro-Diagnostika im Bundesanzeiger bekannt.
Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums,
Mängeln der vorgelegten Unterlagen oder
in einer den Vorschriften über die Kennzeichnung und die Packungsbeilage entsprechenden Form abgegeben wird,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.