(zu § 12 Absatz 6) Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates · Abschnitt 5
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2993)
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