§ 3 Abs. 1 SchHaltHygVVerordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen
Tierhalter haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden.
§ 11 Nr. 2 SchHaltHygVVerordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen
das Halten von Schweinen oder das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken, soweit die Schweine nicht nach dem für die jeweilige Schweinehaltung in…
§ 45 Abs. 13 TierSchNutztVÜbergangsregelungen
Abweichend von § 26 Absatz 1 Nummer 2 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden…
§ 1 NRW-32777Verordnung über die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen *
Die Verordnung gilt für die Haltung von Schweinen, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden. Die Vorschriften gelten für