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In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben Dem Antrag sind Nachweise über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beizufügen.
Name und Anschrift des Antragstellers,
die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Betriebe einschließlich der dort vorhandenen Räumlichkeiten und Anlagen und des dort vorhandenen Personals,
die Art der betroffenen Tiere sowie, tierartbezogen, die Haltungskapazitäten,
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
das Vorhandensein von Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 und
von einer Person, die die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 2 erfüllt, und
dies aus Gründen des Tierschutzes oder der Tiergesundheit erforderlich ist.
das gesamte mit Tierversuchen sowie mit der Züchtung, Haltung, Pflege und Tötung von Tieren befasste Personal der Einrichtung oder des Betriebes
der Gesundheitszustand der Tiere dies zulässt,
Identität des Tieres,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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