Anlage 1 TierSchVersV
Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3140 - 3141; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)