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Das innergemeinschaftliche Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten (Verbringen) und die Einfuhr von Tierseuchenerregern sind verboten.
Beschränkung der Verwendung sowie Beschränkung oder Verbot der Abgabe,
Beschränkung der Verwendung für bestimmte Arbeiten und Versuche sowie Verbot oder Beschränkung des Vorrätighaltens und der Abgabe,
von Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind.
Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben das Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern,…
vorgeschrieben werden, dass Tiere, Teile von Tieren oder die Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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