§ 8 Abs. 4 Nr. 1 TierzPrüfVO SNBewertung
des schriftlichen Prüfungsteils wird einfach,
§ 3 Abs. 3 TierpflMstrV 2009Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen.
§ 4 Abs. 2 TierzPrüfVO SNDurchführung der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Der theoretische Prüfungsteil wird schriftlich und mündlich geprüft.
§ 7 Abs. 2 TierzPrüfVO SNTheoretischer Prüfungsteil, mündlich
Gegenstand der mündlichen Prüfung bilden die fünf Sachgebiete gemäß §§ 3 und 8 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz.
§ 5 TierzPrüfVO SNPraktischer Prüfungsteil
Gegenstand der praktischen Prüfung sind Aufgaben aus den Bereichen: