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Folgende Angaben sind unbeschadet des § 10a Absatz 4 Satz 3 des Transplantationsgesetzes durch die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person unter ärztlicher Beratung und Anleitung oder durch den verantwortlichen Arzt des Transplantationszentrums bei jeder Organspende unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erheben:
das Entnahmekrankenhaus,
Spendertyp,
Blutgruppe,
Geschlecht,
Todesursache,
Todeszeitpunkt,
Geburtsdatum oder geschätztes Alter,
Gewicht,
Größe,
gegenwärtig bestehender oder zurückliegender intravenöser Drogenkonsum,
gegenwärtig bestehende oder zurückliegende maligne Neoplasien,
andere gegenwärtig bestehende übertragbare Krankheiten,
innerhalb der letzten 30 Tage durchgeführte Impfungen mit Lebendimpfstoffen,
Ergebnisse der HIV-, Hepatitis-C- und Hepatitis-B-Tests,
grundlegende Angaben zur Bewertung der Funktion des gespendeten Organs.
das Verfahren für die Übermittlung von Angaben über die Organ- und Spendercharakterisierung,
die Angaben, die nach ärztlicher Beurteilung unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der entsprechenden Angaben und der besonderen Umstände des jeweiligen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle bereitgestellten Organe und deren Spender vor der Transplantation durch Erhebung der im Anhang festgelegten…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG ORGAN- UND SPENDERCHARAKTERISIERUNG TEIL A Satz von Mindestangaben Mindestangaben — Informationen…
zur Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.