§ 60 Abs. 3 SeeSchStrOSeeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art mit einer Geltungsdauer von höchstens…
§ 28 Abs. 1 WaStrGBundeswasserstraßengesetz
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen…
§ 56 Abs. 1 SeeSchStrOSeeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Die Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen…
§ 24 Abs. 1 WaStrGBundeswasserstraßengesetz
Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die…
§ 3 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und § 3 Absatz 4, auch in…