§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UAGZuverlässigkeit
wiederholt oder grob pflichtwidrig
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 UAGZulassung als Umweltgutachterorganisation
mindestens ein Drittel der persönlich haftenden Gesellschafter, der Partner, der Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführer
§ 11 Abs. 2 Nr. 2 UAGBescheinigungs- und Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigung
praktische Probleme aus der Berufsarbeit eines Umweltgutachters.
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 UAGZulassung als Umweltgutachter
auf welche Zulassungsbereiche sich die Zulassung auf Grund angestellter fachkundiger Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 erstreckt,
§ 21 Abs. 2 Nr. 3 UAGAufgaben des Umweltgutachterausschusses
den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.