§ 2 20. BImSchVZwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)BegriffsbestimmungenZitatstellezugelassene Überwachungsstelle:eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen.Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)
§ 2 21. BImSchVEinundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesBegriffsbestimmungenZitatstellezugelassene Überwachungsstelle:eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen.Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 2 31. BImSchV31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesBegriffsbestimmungenZitatstellezugelassene Überwachungsstelle:eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen;31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 29a BImSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche VorgängeAnordnung sicherheitstechnischer PrüfungenZitatstelle…Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erlassenen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn diese die Anforderungen…Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
§ 29a BImSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche VorgängeAnordnung sicherheitstechnischer PrüfungenZitatstelle…Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige…Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
§ 3 SächsArbSchZuVOSächsische ArbeitsschutzzuständigkeitsverordnungBenehmen mit atomrechtlichen BehördenZitatstelleBei der Zulassung überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, bei der Wahrnehmung der Aufsicht über solche Anlagen sowie bei der Anordnung von Maßnahmen…Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
§ 51a BImSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche VorgängeKommission für AnlagensicherheitZitatstelle…Gewerkschaften, der Sachverständigen nach § 29a und der zugelassenen Überwachungsstellen nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, der Berufsgenossenschaften, der beteiligten Wirtschaft sowie Vertreterinnen oder Vertreter…Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
§ 6 SeeAufgGGesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der SeeschiffahrtZitatstelle…zugewiesenen Angelegenheiten einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaßnahmen der Hilfe der anerkannten…Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
§ 8 AtGGesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre GefahrenVerhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige AnlagenZitatstelleFür überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, die in genehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne des § 7 Verwendung finden, kann die Genehmigungsbehörde…Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
§ 9 SeeAufgGGesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der SeeschiffahrtZitatstelle…ferner nicht auf den Erlass von Vorschriften, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen zum Gegenstand haben.Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Art. 1 SN-21043Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung von Zuständigkeiten im Arbeits- und Umweltschutz sowie der Marktüberwachung technischer ProdukteÄnderung der Sächsischen ArbeitsschutzzuständigkeitsverordnungZitatstelleIn § 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7 GPSG“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“ und die Angabe „§ 15 Abs. 1 und 2 GPSG“ wird durch die Wörter „§ 27 des Gesetzes über überwachungsbedürftige…Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung von Zuständigkeiten im Arbeits- und Umweltschutz sowie der Marktüberwachung technischer Produkte