§ 1 Abs. 3 ÜblG 2Die Überleitung der Ausgaben, die sich aus der Verwaltung des Vermögens der ehemaligen Reichsfinanzverwaltung ergeben, bleibt einem besonderen Gesetz…
Art 14 Abs. 3 FAnpGGesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung
Gehen auf Grund dieses Gesetzes Ausgaben von den Ländern auf den Bund über, so gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
§ 21 Abs. 1 ÜblG 1Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 7 bis 10 aufgeführten Sachgebiete sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen (§ 1…
§ 2 Abs. 2 ÜblG 5Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund
Die Ausgaben für die Versorgung der ehemaligen Verwaltungsangehörigen des Regierungskommissars für das Saargebiet und des Reichskommissars für die…
Art 134 Abs. 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben…