Gesetze
Gesetz wird geladen …
Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II des Zweiten Überleitungsgesetzes sind
Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld, Unterhaltsbeiträge, einschließlich der Kinderzuschläge;
Gnadenbezüge auf Grund der landesrechtlichen Vorschriften über die Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus, wenn sie mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen gewährt worden sind oder gewährt werden;
Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und Ruhelohn, auf die ehemalige Angestellte und Arbeiter einen Anspruch auf Grund eines Dienstvertrages oder einer Ruhelohnordnung haben;
Versorgungsgebührnisse der entlassenen ehemaligen hauptamtlichen oder stellvertretenden Schlichter und ihrer Hinterbliebenen, soweit ihnen solche vertraglich zugesichert waren;
Ausgaben für die Nachversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Nr. 7 der Gemeinsamen Dienstordnung für die Verwaltungen und Betriebe des Reichs über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der nichtbeamteten Gefolgschaftsmitglieder (GDO-ReichVers.) vom 10. Dezember 1943 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 218);
Versorgungsanteile, die vom Deutschen Reich auf Grund des deutsch-französischen Abkommens über die Zahlung der elsaß-lothringischen Pensionen vom 14. Februar 1921 (Reichsgesetzbl. S. 176) und des Gesetzes vom 11. Januar 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 29) übernommen worden sind oder zu übernehmen gewesen wären.
Soweit die Bestimmungen der Artikel I und II den Übergang von Versorgungsausgaben auf den Bund regeln, sind diese Bestimmungen und die Bestimmungen des § 6 auf…
zur Erstattung von Versorgungsbezügen auf Grund des nach § 63 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes…
die den Angehörigen im vorangegangenen Haushaltsjahr bezahlten Versorgungsbezüge.
zur Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Übergangsgehältern, Übergangsbezügen, Unterhaltsbeiträgen und Beihilfen;
zur Erstattung von Versorgungsbezügen auf Grund des nach § 63 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.