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Die Festsetzung des in § 2 beschriebenen Überschwemmungsgebiets dient dem Erhalt oder der Verbesserung der ökologischen Strukturen der Nied und ihrer Überflutungsflächen, der Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe, dem Erhalt natürlicher Rückhalteflächen und der Regelung des Hochwasserabflusses. Zur Erfüllung des Schutzzweckes werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach § 3 getroffen.