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Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, durch die ein Anspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelehnt worden ist, der nach § 8 Nrn. 1, 2 oder 5, nach §§ 10, 11 oder nach § 12 Nr. 1 oder Nr. 2 geltend gemacht werden kann, steht der erneuten Geltendmachung dieses Anspruchs nicht entgegen.
Eines Antrages bedarf es jedoch in den Fällen, in denen ein Anspruch nach bisher geltendem Recht durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige…
Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht ein Antrag auf Entschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche…
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.…
der Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist…
Soweit vor Verkündung des Änderungsgesetzes Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.