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Berliner Altbanken mit Hauptniederlassung (Sitz) in Berlin (West), die eine Altbankenrechnung aufgestellt haben, sind vom Stichtag der Altbankenrechnung an nicht mehr verpflichtet, für ihre Zweigniederlassungen oder sonstigen Betriebsstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes gesondert Buch zu führen und Rechnung zu legen.
§ 2 Abs. 2 bis 4 des D-Markbilanzgesetzes über die Bestellung von ständigen Vertretern und über die Errichtung und Anmeldung von Zweigstellen ist auf Berliner Altbanken mit Hauptniederlassung (Sitz) in Berlin (West) nicht mehr anzuwenden; die Befugnisse eines im Handelsregister (Genossenschaftsregister) eingetragenen ständigen Vertreters erlöschen mit der Eintragung des Widerrufs seiner Bestellung. Eintragungen über die Bestellung von ständigen Vertretern sind auf Antrag der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens gebührenfrei zu löschen.
Verlegt eine Berliner Altbank ihren Sitz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat die bestätigte Altbankenrechnung die Wirkung einer…
Als Niederlassung im Sinne von Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gilt auch eine gemäß § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als…
Eine Altbank, die nach den Absätzen 1 und 2 einen Betrag abzuführen hat, ist verpflichtet, wegen dieser Verbindlichkeit eine Rückstellung zu bilden und dieser…
Jede Altbank, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes Ausgleichsforderungen erhält, hat ihre Rechte aus Ansprüchen der in § 14 des Umstellungsgesetzes…
Die Vorschriften über die Beschränkung der Inanspruchnahme eines Geldinstituts, das eine nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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