§ 84 UmwGBeschluß der Generalversammlung
Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und…
§ 112 Abs. 3 UmwGVorbereitung, Durchführung und Beschluß der Versammlung der obersten Vertretung
Der Verschmelzungsbeschluß der obersten Vertretung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und…
§ 50 Abs. 1 UmwGBeschluß der Gesellschafterversammlung
Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag…
§ 39c Abs. 2 UmwGBeschluss der Gesellschafterversammlung
Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen…
§ 65 Abs. 1 UmwGBeschluß der Hauptversammlung
Der Verschmelzungsbeschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.…