§ 109 UmwGVerschmelzungsfähige Rechtsträger
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nur miteinander verschmolzen werden. Sie können ferner im Wege der Verschmelzung durch eine Aktiengesellschaft,…
§ 114 UmwGAnzuwendende Vorschriften
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften…
§ 118 UmwGAnzuwendende Vorschriften
Auf die Verschmelzung kleinerer Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Unterabschnitts…
§ 116 Abs. 1 UmwGBeschlüsse der obersten Vertretungen
Die Satzung des neuen Rechtsträgers und die Bestellung seiner Aufsichtsratsmitglieder bedürfen der Zustimmung der übertragenden Vereine durch…
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 UmwGVerschmelzungsfähige Rechtsträger
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.