§ 118 UmwGAnzuwendende Vorschriften
Auf die Verschmelzung kleinerer Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Unterabschnitts…
§ 107 Abs. 1 UmwGPflichten der Vorstände
Die Vorstände beider Verbände haben die Verschmelzung gemeinschaftlich unverzüglich zur Eintragung in die Register des Sitzes jedes Verbandes anzumelden, soweit…
§ 11 Abs. 2 GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
§ 104 Abs. 1 UmwGBekanntmachung der Verschmelzung
Ist ein übertragender wirtschaftlicher Verein nicht in ein Handelsregister eingetragen, so hat sein Vorstand die bevorstehende Verschmelzung durch den…
Art. 18 Abs. 2 32003R1435Wurden im Namen der SCE vor ihrer Eintragung gemäß Artikel 11 Rechtshandlungen vorgenommen und übernimmt die SCE nach der Eintragung die sich aus diesen…