§ 3 DtFrJWVorRVVerordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an das Deutsch-Französische Jugendwerk
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 auch im Land Berlin.
§ 2 DtFrJWStBefrVVerordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen an das Deutsch-Französische Jugendwerk
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der…
§ 2 NatKautschOrgVorRV 1989Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Naturkautschukorganisation
Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der…