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Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die folgenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen: gilt das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen mit seinen Anlagen I bis VI, VIII und IX, XI bis XIV und seinen Anlagen II in der ersten revidierten Fassung vom 26. Mai 1960 sowie in der zweiten revidierten Fassung vom 28. Dezember 1965, VII in der ersten revidierten Fassung vom 1. Juni 1950, in der zweiten revidierten Fassung vom 1. Juli 1957 sowie in der dritten revidierten Fassung vom 25. Juli 1958 und XII in der revidierten Fassung vom 9. Juli 1968.
Nachstehend werden veröffentlicht: Die Anlagen I, III bis VI, VIII, IX und XI, XIII und XIV, die Anlage II in ihrer ersten Fassung und in ihrer ersten und zweiten revidierten Fassung, die Anlage VII in ihrer ersten, zweiten und dritten revidierten Fassung und die Anlage XII in ihrer ersten sowie in ihrer ersten revidierten Fassung.
Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die folgenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen: gilt das Abkommen über die Vorrechte und…
Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) gilt das Abkommen über…
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte…
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der…
Die Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden sinngemäß auf die Internationale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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