§ 100 Abs. 1 SGB XIVSozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung der Vorschriften dieses Buches eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der zuständigen obersten…
§ 57 Abs. 1 SEGGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
Soweit sich im Einzelfall bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge aus der Anwendung dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung des…
§ 19 StrRehaGGesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem…
§ 171 Abs. 2 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Ein Härteausgleich nach Absatz 1 kann auch gewährt werden,
§ 301b Abs. 1 LAGGesetz über den Lastenausgleich
Sofern sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes, des Reparationsschädengesetzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes außergewöhnliche Härten ergeben, kann der…