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Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,
Der Versuch ist strafbar.
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