§ 1 Nr. 3 ÜbkBern/BerlinAVVerordnung zur Ausführung der am 13. November 1908 zu Berlin abgeschlossenen revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst
War vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft eine Übersetzung erlaubterweise ganz oder zum Teil erschienen, so bleibt die Befugnis des Übersetzers zur…
Anlage I Kap III E II Nr. 2 EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Zur Einführung des Urheberrechtsgesetzes gelten die folgenden besonderen Bestimmungen: (1) Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem…
§ 1 Nr. 2 ÜbkBernAVVerordnung betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst
Werke, welche vor der Aufhebung des Abkommens in einem der übrigen Verbandsländer veröffentlicht sind, genießen den in Artikel 5 der Übereinkunft vorgesehenen…
§ 2 Abs. 2 UrhRSchFrVerlGGesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht
Wurde das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise einem anderen übertragen, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf…