Art. 4 Abs. 3 31993L0083Im Hinblick auf die Ausübung der in Absatz 1 genannten Rechte gelten Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 12 der Richtlinie 92/100/EWG.
§ 137c Abs. 3 UrhGAusübende Künstler
Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a 32006L0115RICHTLINIE 2006/115/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung)
für ausübende Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;
§ 132 Abs. 4 UrhGVerträge
Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.