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Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet. Das Gleiche gilt bei einem Urlaub zur Durchführung einer auf Grund des § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur oder zur Durchführung eines von den Entschädigungsbehörden auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes bewilligten Kuraufenthalts.