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die Masse der erstmals im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Verpackungen oder der von einem Hersteller ausgepackten Verpackungen,…
Kosten für die Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 der…
Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller erstmals im Bundesgebiet bereitstellt oder aus denen er, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e…
Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 zurücknehmen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15…
§ 40 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die zu veröffentlichenden Angaben nach Nummer 2 auf die beteiligten nicht systembeteiligungspflichtigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 3 Absatz 1814 des VerpackungsgesetzesVerpackungsrecht-Durchführungsgesetzes folgende Erhebungsmerkmale: Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
Materialart und Menge der erstmals inim VerkehrBundesgebiet gebrachtenbereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 3 Absatz 86 des Verpackungsgesetzes,Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes,
Materialart und Menge der Verpackungsabfälle, die bei den privaten EndverbrauchernHaushaltungen und vergleichbaren Anfallstellen nach § 3 Absatz 117 des VerpackungsgesetzesVerpackungsrecht-Durchführungsgesetzes von den Systemen nach § 1440 Absatz 1 Satz 1 des VerpackungsgesetzesVerpackungsrecht-Durchführungsgesetzes gesammelt oder von den Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des VerpackungsgesetzesVerpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgenommen worden sind, gegliedert nach Ländern,
Verbleib und Entsorgung der Verpackungsabfälle nach Nummer 2.
Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei denjenigen, die eine gemeinschaftliche Nutzung von Mehrwegverpackungenwiederverwendbaren Verpackungen nach §Artikel 311 Absatz 31 desder VerpackungsgesetzesVerordnung (EU) 2025/40 durch mehrere Unternehmen ermöglichen, folgende Erhebungsmerkmale:Erhebungsmerkmale,
Die Erhebung erstreckt sich auf Hersteller nach §Artikel 3 Absatz 141 desNummer Verpackungsgesetzes,15 der Verordnung (EU) 2025/40, die mit Ware befüllte Verpackungen inim VerkehrBundesgebiet bringen.bereitstellen. Die Erhebung wird beginnend mit dem Berichtsjahr 2023 alle zehn Jahre als Vollerhebung durchgeführt. In den dazwischenliegenden Jahren wird die Erhebung jährlich als Stichprobenerhebung durchgeführt. Hierfür erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren. § 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet keine Anwendung. Die Erhebung erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die sehr leichte Kunststofftragetaschen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141; L 306 vom 30.11.2018, S. 72) geändertAbsatz worden1 ist,Nummer in57 der jeweilsVerordnung geltenden(EU) Fassung2025/40 erstmals in
Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannte Erzeugnisse erstmals in Verkehr bringen, die Erhebungsmerkmale Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, soweit sie nicht nach Absatz 1 bis 4 erfasst werden.
Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei höchstens 400 Behörden oder bei Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen, die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 genannte Erzeugnisse sammeln und entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge, Verbleib und Entsorgung der gesammelten Abfälle aus diesen Erzeugnissen, soweit die Daten nicht nach Absatz 1 bis 5 oder 8 erfasst werden. Die Erhebung erfolgt bei Behörden, soweit die in Satz 1 genannten Daten bei diesen vorliegen.
Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen, die mit der Sammlung und Entsorgung passiv gefischter Abfälle nach Artikel 8 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, das Erhebungsmerkmal Menge der gesammelten und entsorgten passiv gefischten Abfälle.
Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei Behörden oder bei Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen, die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Fanggeräteabfälle sammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge, Verbleib und Entsorgung der gesammelten Fanggeräteabfälle. Die Erhebung erfolgt bei Behörden, soweit die in Satz 1 genannten Daten bei diesen vorliegen.
Art und Menge der erstmals an die teilnehmenden Unternehmen abgegebenen Mehrwegverpackungen,wiederverwendbaren Verpackungen,
Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen Mehrwegverpackungen,wiederverwendbaren Verpackungen,
Anzahl der Umläufe der Mehrwegverpackungenwiederverwendbaren Verpackungen und
Art und Menge der als Abfall ausgesonderten Mehrwegverpackungenwiederverwendbaren Verpackungen sowie deren Verbleib und Entsorgung,Entsorgung.
Art und Menge der erstmals inim VerkehrBundesgebiet gebrachtenbereitgestellten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 1539 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes,Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes, mit Ausnahme von Mehrwegverpackungenwiederverwendbaren Verpackungen nach §Artikel 311 Absatz 31 desder Verpackungsgesetzes,Verordnung (EU) 2025/40,
Art und Menge der nach § 1539 Absatz 1 Satz 1 des VerpackungsgesetzesVerpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgenommenen Verpackungen, mit Ausnahme von Mehrwegverpackungenwiederverwendbaren Verpackungen nach §Artikel 311 Absatz 31 desder Verpackungsgesetzes,Verordnung (EU) 2025/40, sowie deren Verbleib und Entsorgung,
Art und Menge der erstmals inim VerkehrBundesgebiet gebrachtenbereitgestellten Mehrwegverpackungenwiederverwendbaren Verpackungen nach §Artikel 311 Absatz 31 desder Verpackungsgesetzes,Verordnung (EU) 2025/40, die Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen Mehrwegverpackungenwiederverwendbaren Verpackungen und die Anzahl ihrer Umläufe, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des §Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 desder VerpackungsgesetzesVerordnung (EU) 2025/40 und sonstigen Mehrwegverpackungen,wiederverwendbaren Verpackungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen,
Art und Menge der als Abfall ausgesonderten Mehrwegverpackungenwiederverwendbaren Verpackungen sowie deren Verbleib und Entsorgung, gegliedert nach Verkaufsverpackungen und sonstigen Mehrwegverpackungen,wiederverwendbaren Verpackungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen,
Art und Menge der erstmals inim VerkehrBundesgebiet gebrachtenbereitgestellten Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 3146 Absatz 1 Satz 1 des VerpackungsgesetzesVerpackungsrecht-Durchführungsgesetzes unterliegen, sowie bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen zusätzlich der Rezyklatanteil,
Art und Menge der zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 3146 Absatz 1 Satz 1 des VerpackungsgesetzesVerpackungsrecht-Durchführungsgesetzes unterliegen, sowie deren Verbleib und Entsorgung.