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Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen:
die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;
den Tag der Vermittlung;
den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;
das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.
die Vermittlung Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer…
Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
Der Unternehmer muss die Nachweise im Geltungsbereich des Gesetzes führen.
Die Mitgliedstaaten befreien Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln, von der Steuer, wenn sie in den Kapiteln 6, 7 und…
Der Unternehmer hat Folgendes aufzuzeichnen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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