§ 23 UStDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
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§ 52 AOAbgabenordnung§ 52 AOGemeinnützige ZweckeZitatstelle…Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;