Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 119a der Strafprozessordnung über das gerichtliche Verfahren bleibt unberührt.
§ 138 Absatz 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
Die Vorschriften des § 48 Absatz 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.
Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt.
§ 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement