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Die Vollzugsbeamten des Bundes haben bei der in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes zulässigen Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren.
Soweit andere Gesetze Vorschriften über die Art der Anwendung unmittelbaren Zwanges enthalten, bleiben sie unberührt.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bleiben unberührt.
Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am…
Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.
Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.
Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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