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In der Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes ist darauf hinzuweisen,
dass zur Eintragung zugelassen wird, wer
in ein Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
einen Eintragungsschein hat,
dass jeder Eintragungsberechtigte sich nur einmal eintragen darf und sich dabei über seine Person auszuweisen hat,
dass er sich nur in der Gemeinde eintragen darf, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist,
in welcher Weise die Eintragung mit einem Eintragungsschein erfolgt,
dass nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt eine Unterstützungsunterschrift vornimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.