VAG — InhaltsübersichtTeil 4 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung›Kapitel 3 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von BeständenGesetzBund§ 244 VAG(weggefallen)Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen · Teil 4, Kapitel 3 § 243bDiese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 243b