§ 21 VAP 2.2 StAV NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Vorbereitungsdienst wird mit der mündlichen Prüfung abgeschlossen.
§ 21 VOAP 1.2 StAV NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Vorbereitungsdienst wird mit der mündlichen Prüfung abgeschlossen.
§ 9 APO JFWörA NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
Die Prüfung soll am Ende des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung…
§ 23 Abs. 1 AVO VVD 2.1 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer des…
§ 22 Abs. 1 RpflAO NRWVerordnung über die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer des…
§ 24 Abs. 1 VAPgA NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Landes Nordrhein-Westfalen
Die mündliche Prüfung soll vor Ablauf der in § 6 Absatz 1 vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: