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Im Staatsexamen hat die Referendarin oder der Referendar ihre oder seine Führungsqualifikation nachzuweisen. Im Einzelnen soll sie oder er zeigen, dass die in ihrem oder seinem Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis angewendet werden können, dass sie oder er mit den Aufgaben der Verwaltungen, mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut ist und auch über wirtschaftliches Denken und führungstechnische Kenntnisse verfügt.
Im Staatsexamen hat die Referendarin oder der Referendar ihre oder seine Führungsqualifikation nachzuweisen. Im Einzelnen soll sie oder er zeigen, dass die in…
Im Staatsexamen haben die Referendarinnen und Referendare ihre Führungs- und Fachqualifikation in ihrer jeweiligen Fachrichtung nachzuweisen. Im Einzelnen…
Im Staatsexamen hat die Referendarin oder der Referendar nachzuweisen, dass sie oder er die auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der…
In der Großen Staatsprüfung haben die Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie ihre an einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse…
In der Prüfung haben die Referendarinnen oder Referendare ihre Führungsqualifikation in ihrem Fachgebiet nachzuweisen. Im Einzelnen sollen sie zeigen, dass sie…
Die Zweite Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Studienreferendarin oder der Studienreferendar nach ihren oder seinen fachlichen Kenntnissen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.